§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen
Freiwillige Feuerwehr Etting
- Der Verein hat seinen Sitz in Ingolstadt-Etting
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 2 Vereinszweck
- Der Zweck des Vereins ist der Unterhalt und die Unterstützung einer aktiven Feuerwehr, zur Aufrechterhaltung des Brandschutzes und die Durchführung der Brandbekämpfung vorwiegend im Ortsteil Etting.
- Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar Gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Mitglieder
- Mitglieder des Vereins können sein:
1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)
2. Ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)
3. Fördernde Mitglieder
4. Ehrenmitglieder - Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, sofern sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch finanzielle Beiträge. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Jugendliche müssen das 12. Lebensjahr vollendet haben. Sie sollen ihren Wohnsitz in Ingolstadt haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.
- Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
1. mit dem Tod des Mitglieds
2. durch Austritt
3. durch Ausschluss - Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
- Ein förderndes Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn seit der Aussendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
§ 6 Mitgliederbeiträge
- Alle Mitglieder, aktive, passive sowie fördernde Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.
- Bei wirtschaftlichen Notständen eines Mitglieds kann auf Antrag der Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden.
- Nach 50jähriger Mitgliedschaft werden alle Mitglieder beitragsfrei.
§ 7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
1. dem ersten Vorsitzenden
2. dem zweiten Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Kassier
5. dem ersten Kommandanten
6. dem zweiten Kommandanten - Die unter Absatz I Nr. 1 bis 4 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
- Die Wahl des 1. Kommandanten und des 2. Kommandanten findet in einer Dienstversammlung statt. Die Stadt Ingolstadt lädt hierzu mindestens zwei Wochen vorher schriftlich ein und leitet die Wahl.
- Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den Vorstand seines Amtes entheben. In diesem Fall ist jedoch eine 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Verwaltung des Vereinsvermögens
5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
6. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
7. Gestaltung des Vereinslebens. Zu diesem Zweck kann der Vorstand weitere Mitglieder beratend zu den Vorstandssitzungen hinzu ziehen (z.B. Dienstgrade der aktiven Wehr). - Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und aussergerichtlich und zeichnet für diesen. Der erste und der zweite Vorsitzende sind jeweils alleine vertretungsberechtigt, der Kassier, der Schriftführer und der Kommandant gemeinsam. Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanforderungen des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung, des stellvertretenden Vorsitzenden getätigt werden. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
- Der Vorstand haftet nur mit dem Vereinsvermögen.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes
2. Entlastung des Vorstandes
3. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
4. Wahl und Abberufung des Vorstandes gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und der Kassenprüfer
5. Bei einer Satzungsänderung muss der Text den Mitgliedern bei der Einladung mitgeteilt werden
6. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
7. Beschlussfassung über Ehrenmitgliedschaften
8. Entscheidung über die Berufung bei Ausschlüssen von Vereinsmitgliedern
9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins - Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von zwei Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird.
- Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die nicht fristgemäß erstellt wurden.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
- In der Mitgliederversammlung ist jedes volljährige Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordentliche Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorsitzende die Mitgliederversammlung zum zweitenmal einberufen. Dabei ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. In der Einladung ist auf diesen Punkt hinzuweisen.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Bei Wahlen entscheidet grundsätzlich die Mitgliederversammlung über die Art der Abstimmung mit zwei Dritteln.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 12 Ehrungen
-
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden. Ehrenmitglieder sind grundsätzlich beitragsfrei.
§ 13 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ingolstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.